16.2 Fahrt vom 2. Juli 2017 Der Beschuldigte überschritt am 2. Juli 2017 um ca. 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, die auf diesem Abschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zwei Mal, nämlich um mindestens 41 km/h und um mindestens 39 km/h. Die Vorinstanz hat diesen als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1156 f., Ziff.