Abs. 4 Bst. d aSVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mindestens 92 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 16. Grobe Verkehrsregelverletzung 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 aSVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Unter dem III. Titel «Verkehrs-