Dass sich kein Unfall mit Personen- oder Sachschäden ereignete, ist damit letztlich dem Zufall geschuldet. Unabhängig der konkreten Umstände muss auf der Autobahn in der Schweiz nicht damit gerechnet werden, dass ein Verkehrsteilnehmer mit 212 km/h unterwegs ist. Sein Fahrverhalten ist für andere Verkehrsteilnehmer mithin nicht vorhersehbar und auch deswegen besonders gefährlich und riskant. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 13. Juni 2017 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst.