Der Beschuldigte filmte die Fahrt und die Geschwindigkeitsübertretung, weshalb wiederum davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf genommen hat (siehe Ziff. IV.1.2. und IV.1.3. hiervor).