Der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde eindeutig überschritten. Durch den Wechsel auf die Überholspur und das anschliessende Überholen des Kleinlasters mit massiver Geschwindigkeitsdifferenz setzte er neben sich selbst und den übrigen Verkehrsteilnehmern – insbesondere auch den Fahrzeugführer des Kleinlasters – einer besonders hohen abstrakten Gefährdung aus und schuf ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte das Steuer nur einhändig hielt, ist als gefährlich zu erachten. Mithin ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.