29 15.4 Fahrt vom 13. Juni 2017 Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1154 f., Ziff. IV.2.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte fuhr am 13.06.2017 um zirka 21:22 Uhr auf der Autobahn K.________ in der Region G.________ bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von mindestens 212 km/h und damit mindestens 92 km/h zu schnell. Der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG wurde eindeutig überschritten.