Sein Fahrverhalten ist für andere Verkehrsteilnehmer mithin nicht vorhersehbar und auch deswegen besonders gefährlich und riskant. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte am 13. Mai 2017 den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um mindestens 84 km/h erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.