Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte fuhr wiederum nachts, weshalb sein Fahrverhalten auch angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse besonders gefährlich und riskant war. Wie bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf unvorhersehbares Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer oder auf andere unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Objekte, Personen oder Tiere auf der Fahrbahn) zu reagieren. Wer derart schnell fährt, hat sein Fahrzeug bei (stets möglichen) unerwarteten Umständen kaum mehr im Griff.