Indem der Beschuldigte auch diese Fahrt filmen liess, ist wiederum erstellt, dass der Beschuldigte bewusst und gewollt auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit beschleunigte und um damit zu prahlen. Er handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nahm er zumindest in Kauf.