Zumal er während der übersetzten Fahrt den Rastplatz «N.________» passierte und sich gegen Ende der Aufnahme einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur rasch näherte, gefährdete er in besonderem Masse erhöht abstrakt übrige Verkehrsteilnehmer. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG.