Damit ist der objektive Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsverletzung erfüllt. Erschwerend wirkt sich aus, dass er dadurch nicht nur sich selber, sondern auch seinen Beifahrer, der die Filmaufnahme erstellt hat, gefährdet hat. Als gefährlich ist weiter auch der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte das Lenkrad nur einhändig hielt. Zumal er während der übersetzten Fahrt den Rastplatz «N.________» passierte und sich gegen Ende der Aufnahme einem anderen Fahrzeug auf der gleichen Spur rasch näherte, gefährdete er in besonderem Masse erhöht abstrakt übrige Verkehrsteilnehmer.