15.3 Fahrt vom 13. Mai 2017 Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1154, Ziff. IV.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte am 13.05.2017 um zirka 02:28 Uhr auf der Autobahn K.________ (E.________), F.________, mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h und überschritt damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vorgesehene Grenze. Damit ist der objektive Tatbestand der qualifizierten groben Verkehrsverletzung erfüllt.