Wer derart schnell fährt, hat sein Fahrzeug bei (stets möglichen) unerwarteten Umständen kaum noch im Griff. Dass sich kein Unfall mit Personen- oder Sachschäden ereignete, ist damit letztlich allein dem Zufall geschuldet. Es liegen offenkundig keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist somit erfüllt.