Damit liegt gemäss den zuvor zitierten Gesetzesbestimmungen objektiv eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte schuf mit der massiv übersetzten und auch absolut sehr hohen Geschwindigkeit von 204 km/h ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – insbesondere auch für seinen Mitfahrer, der die Fahrt gefilmt hat. Vorliegend lag der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe. Die übrigen Verkehrsteilnehmer wurden dadurch qualifiziert erhöht abstrakt gefährdet.