Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall eines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.2. mit weiteren Hinweisen). 15.2 Fahrt vom 12. Mai 2017 Die Vorinstanz hat den als erwiesen erachteten Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt (pag. 1153 f., Ziff.