Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 aSVG bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1. mit weiteren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 aSVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt.