SVG blieb seit dem 12. Mai 2017 unverändert; es ist mithin der in den Tatzeitpunkten geltende Art. 90 Abs. 2 aSVG anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend die Fahrt vom 21. Juli 2017 hat die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt betreffend Art. 90 Abs. 2 aSVG angebracht und in der Folge einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 3 aSVG verneint und den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 aSVG) schuldig erklärt.