Da mit dieser Bestimmung lediglich ein nach unten erweiterter Strafrahmen und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe eingeführt wurde, ist deren Anwendbarkeit erst im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. E. 17.). Bei der Anpassung des Wortlauts von Art. 90 Abs. 4 SVG handelt es sich gemäss Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes wiederum lediglich um eine Klarstellung, dass bei Vorliegen einer der im Gesetz genannten Geschwindigkeitsüberschreitungen der Tatbestand von Artikel 90 Abs. 3 SVG nicht automatisch als erfüllt gilt und den Gerichten eine Einzelfallbeurteilung zusteht (vgl. Botschaft vom