Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG können Täter, die nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurden, bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Da mit dieser Bestimmung lediglich ein nach unten erweiterter Strafrahmen und die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe eingeführt wurde, ist deren Anwendbarkeit erst im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen (vgl. E. 17.).