14. Vorbemerkungen und anwendbares Recht Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen der Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG schuldig. Am 1. Oktober 2023 – mithin nach dem erstinstanzlichen Urteil – trat der neue Art. 90 Abs. 3ter SVG und die revidierte Fassung von Art. 90 Abs. 4 SVG in Kraft. Gemäss Art.