Demnach ist bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 124 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 108 km/h auszugehen. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Juli 2017 um ca. 13:15 Uhr in H.________ auf der I.________ als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 48 km/h überschritt. III. Rechtliche Würdigung