11 Abs. 2 Bst. a VTS. Da die angezeigte Geschwindigkeit (124 km/h) nur ganz geringfügig über 120 km/h liegt, rechtfertigt es sich, die in E. 9.3. hiervor genannte Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b VTS anzuwenden. Der Sicherheitsabzug von 15% gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll denn auch nur bei Geschwindigkeiten, die deutlich über 120 km/h liegen, zur Anwendung kommen. Demnach ist bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 124 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal 108 km/h auszugehen.