Die Kammer kann den erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt werden kann, dass durchwegs Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Zudem drehte der Beschuldigte das Mobiltelefon kurz vor Ende der Videoaufnahme in die Richtung seines Gesichts und sagte «nicht schlecht, ha». Das vorliegend gefahrene Fahrzeug ist ein Personenwagen BMW und gilt als Fahrzeug der Klasse M gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst.