13.3 Konkrete Beweiswürdigung Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 21. Juli 2017 was folgt aus (pag. 1148 ff., Ziff. III.2.4.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus der Videodatei vom 21.07.2017/13:15 Uhr (IMG_4783.mp4, p. 138) geht hervor, dass die aufgenommene Fahrt bei einer Geschwindigkeit von 57 km/h (gemäss Tacho) beginnt. Es erfolgte unmittelbar eine kurze Verlangsamung auf 54 km/h. Anschliessend wurde innert 6 Sekunden auf eine Geschwindigkeit von 124 km/h (gemäss Tacho) beschleunigt und wiederum verlangsamt.