24 13.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1148, Ziff. III.2.4.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vom Beschuldigten wurde der Vorwurf bestritten. Er glaube nicht, dass es sich um sein Auto handle (p. 357 Z. 219 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte der Beschuldigte nichts zum Vorwurf aussagen, er wisse es nicht (p. 1086 Z. 42 ff.).