In Anwendung der in E. 9.3. hiervor genannten Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b VTS ist bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 117 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal rund 101 km/h auszugehen und bei einer angezeigten Geschwindigkeit von 114 km/h von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von minimal rund 99 km/h. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. Juli 2017 um ca. 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines Personenwagens BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 41 km/h und mindestens 39 km/h überschritt.