Vor den Mehrfamilienhäusern und der linken Strassenseite entlang befindet sich ein ungeschütztes Trottoir für Fussgänger sowie Fahrradfahrer (vgl. p. 1062). Auch die rechte Strassenseite wird von einem für Fahrradfahrer gedachten Trottoir – nicht aber für Fussgänger (vgl. das entsprechende Verbot auf p. 1058) – gesäumt, wobei ein zirka ein Meter breiter Grasstreifen die Strasse und das Trottoir stellenweise trennt (vgl. p. 1062). Die erste Beschleunigung begann auf Höhe eines braun-grauen Gebäudes auf der linken Strassenseite (vgl. auch p. 1062) und führte an einer Verkehrsinsel vorbei, die eine leichte Anpassung der Spur erzwang.