12.3 Konkrete Beweiswürdigung Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 2. Juli 2017 was folgt aus (pag. 1150 ff., Ziff. III.2.5.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für das Gericht ist – in Übereinstimmung mit diesem Geständnis (p. 357 Z. 211 ff.) – erstellt, dass der Beschuldigte am 02.07.2017 um zirka 10:48 Uhr in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines PW BMW die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts zwei Mal erheblich, nämlich um 41 km/h und 39 km/h überschritten hat.