22 12.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1150, Ziff. III.2.5.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist geständig, am fraglichen Tag gefahren zu sein. Er habe damals Geburtstag gehabt und sei mit dem Auto herumgefahren (p. 357 Z. 211 ff.; so auch p. 323 Z. 1638 ff.).