138, «IMG_4298.mp4», 00:23). Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15%, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei dieser Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h zu gewähren ist (vgl. E. 9.3. hiervor), resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 212 km/h. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Juni 2017 um ca. 21:22 Uhr auf der Autobahn K.________ in der Region G.________ als Lenker eines PW Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 92 km/h überschritt.