Der fehlbare Lenker ist auf der Aufnahme nicht zu identifizieren (so auch p. 120). Weil aber die Standortkoordinaten der Videosequenz angefügt sind, muss die Aufnahme mit dem Handy des Beschuldigten erstellt worden sein (p. 120). Wie der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung selbst ausführte, verbinde ihn mit der Region G.________, dass sei seine Familie dort lebe. Er gehe einmal pro Woche dort-