11.3 Konkrete Beweiswürdigung Beweiswürdigend führte die Vorinstanz zur Fahrt vom 13. Juni 2017 was folgt aus (pag. 1147 f., Ziff. III.2.3.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auf der 24 Sekunden langen Aufnahme vom 13.06.2017/21:22 Uhr (IMG_4298.mp4, p. 138) ist wiederum eine Fahrt auf einer Autobahn zu sehen. Gemäss dem Deliktsblatt wurde die Filmsequenz auf der Autobahn K.________ in G.________ durch den Lenker eines Personenwagens der Marke Mercedes erstellt (p. 120), was mit den Standortkoordinaten der Aufnahme übereinstimmt. Der fehlbare Lenker ist auf der Aufnahme nicht zu identifizieren (so auch p. 120).