1147, Ziff. III.2.3.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte glaubte nicht, dort gefahren zu sein (p. 356 Z. 196 ff.) und bestritt somit den vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht an diesen Vorfall erinnern zu können (p. 1085 Z. 42 ff.).