Die Kammer kann sich diesen erstinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzt werden kann, dass durchwegs laute Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15%, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer angezeigten Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h zu gewähren ist (vgl. E. 9.3. hiervor), resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 204 km/h. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte am Sonntag, 13. Mai 2017, um ca. 02:28 Uhr auf der Autobahn K.___