1146, Ziff. III.2.2.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt der Fotos (p. 362) wiederum nicht, die Person auf den Fotos zu sein (p. 356 Z. 181 ff.). Er wisse jedoch nicht, ob das in der Schweiz oder im Ausland gewesen sei (p. 356 Z. 181 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte zu diesem Vorfall nichts mehr zu sagen (p. 1085 Z. 27 ff.).