als Lenker eines Personenwagens Mercedes-Benz die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 120 km/h überschritten zu haben (Geschwindigkeit gemäss Tacho zeitweise über 240 km/h). Der Beschuldigte habe durch diese Handlungen wissentlich und willentlich eine elementare Verkehrsregel verletzt und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Raserdelikt). 10.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1146, Ziff.