SR 741.013.1) analog anzuwenden ist. Kann in solchen Fällen die Geschwindigkeit lediglich gestützt auf die Anzeige auf dem Tachometer festgestellt werden, ist mithin in analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Bst. g [heute Bst. i] Ziff. 2 VSKV-ASTRA ein Sicherheitsabzug von 15% vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2.). Vorliegend liegt die angezeigte Geschwindigkeit bei 240 km/h und damit deutlich über 120 km/h, weshalb die hiervor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 15% resultiert in dubio pro reo eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 204 km/h.