55 Abs. 2 Satz 2 VTS). Zu den Fahrzeugen der Klassen M gehören insbesondere «Personenwagen», also leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS). Bei einer angezeigten Geschwindigkeit von deutlich über 120 km/h ist hingegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend nicht vorschriftsgemässe Nachfahrmessung heranzuziehen, wonach Art. 8 Abs. 1 Bst. i Ziff. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) analog anzuwenden ist.