Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die Vorinstanz hat insbesondere den Inhalt der Videoaufnahme eingehend zusammengefasst. Ergänzt werden kann, dass durchwegs laute Musik zu hören ist und primär der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahme steht. Ebenfalls anschliessen kann sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit (pag. 1144 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wonach im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M (und N) die Formel gemäss Art. 55 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS;