18 dem angeklagten Sachverhalt kann jedoch hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen nicht ohne Weiteres von der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit ausgegangen werden, zumal Tachometer gemäss den einschlägigen Vorschriften zu hohe Geschwindigkeiten anzeigen dürfen (vgl. nachstehend). Das fragliche Fahrzeug konnte auch keiner technischen Untersuchung zugeführt werden.