p. 1084 Z. 39; damit übereinstimmend der Rapport des Kriminaltechnischen Diensts vom 28.11.2019, p. 144). Aufgrund der Perspektive ist davon auszugehen, dass die Fahrt von einem Beifahrer gefilmt wurde. Weiter ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug einhändig lenkte und keinen Sicherheitsgurt trug. Ab Sekunde 15 ist zu erkennen, dass die Fahrt auf dem doppelspurigen Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt, erfolgt (vgl. p. 139).