9.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte zur Fahrt vom 12. Mai 2017 beweiswürdigend was folgt aus (pag. 1143 ff., Ziff. III.2.1.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die anlässlich der Datenauswertung des Handys des Beschuldigten sichergestellte Videodatei vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138) zeigt einen 22 Sekunden langen Ausschnitt einer Fahrt, wobei insbesondere der Tacho, das seitliche Portrait des Lenkers als auch die gefahrene Strecke ersichtlich sind. Beim Lenker handelt es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten (p. 360 und p. 355 Z. 176 ff.; p. 1084 Z. 39;