Dass die Fahrt auf der Autobahn K.________ (E.________), F.________, erfolgt sei, ist indes bestritten. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, es könne sein, dass […] das in Deutschland oder im Kosovo passiert sei (p. 355 Z. 168 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt des vorgenannten Vorwurfs (Ziff. III.2.1. hiervor) zu Protokoll, das sei nicht gut, «aber entschuldigen Sie mich». Er habe gedacht, dass es in Deutschland gewesen sei. So habe er es gedacht, als er die Fotos angeschaut habe (p. 1084 Z. 30 ff.).