17 9.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt wie folgt festgehalten (pag. 1143, Ziff. III.2.1.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab auf Vorhalt der Standbilder (Fotodokumentation zu Sammelrapport / Deliktsblatt Nr. 4, p. 360) aus Videoaufnahme vom 12.05.2017/00:46 Uhr (IMG_3706.mp4, p. 138) zu, dass er die Person auf dem Foto sei und bestritt nicht, der Lenker gewesen zu sein (p. 355 Z. 176 ff.; p. 1084 Z. 39). Dass die Fahrt auf der Autobahn K.___