Bei den oberinstanzlich noch zu beurteilenden Delikten (qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzungen) hätten die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen somit ohne Weiteres angeordnet werden können. 6.8 Fazit Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweismittel im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift als Zufallsfunde verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung