Die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen kennen keine Einschränkung auf gewisse Vergehen oder Verbrechen (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER THORMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 33 f. zu Art. 243 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei den oberinstanzlich noch zu beurteilenden Delikten (qualifiziert grobe und grobe Verkehrsregelverletzungen) hätten die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Aufzeichnungen somit ohne Weiteres angeordnet werden können.