16 worden wäre. Nicht zuletzt war der Beschuldigte von Beginn an anwaltlich verteidigt. 6.7 Hypothetische Zulässigkeit der zugrundeliegenden Zwangsmassnahme Als weitere Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Zufallsfunde bleibt zu prüfen, ob die zu ihrer Erhebung führenden Zwangsmassnahmen auch für das neu entdeckte Delikt hätten angeordnet werden dürfen. Die Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Aufzeichnungen kennen keine Einschränkung auf gewisse Vergehen oder Verbrechen (DIEGO R. GFELLER/OLIVIER