gesagt worden, dass ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen eines Tötungsdelikts eröffnet worden sei, ohne dass die Polizei auf die Unschuldsvermutung hingewiesen habe (pag. 1241), ist anzumerken, dass die einzuvernehmenden Personen gemäss Art. 143 Abs. 1 StPO über den Gegenstand des Strafverfahrens zu informieren waren (vgl. u.a. pag. 727 und pag. 735). Inwiefern dies dem Gebot des fairen Verfahrens widerspricht, ist nicht ersichtlich. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten insgesamt kein faires Verfahren gewährt