I.1. der Anklageschrift die Interessen an der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen die Interessen, die gegen eine Verwertbarkeit sprechen. Anzufügen ist, dass entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (pag. 1240 f.) keine Umstände ersichtlich sind, die eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens in Bezug auf die vorliegend zu prüfenden Anklagepunkte annehmen liessen. Namentlich findet die Behauptung, dass das Strafverfahren wegen des Tötungsdelikts in der Absicht wiedereröffnet worden sei, Druck auszuüben, etwas zu provozieren und etwas zu bewirken (pag. 1241), in den Akten keine Stütze. Soweit die Verteidigung ferner vorbringt, den anderen einvernommenen Personen sei jeweils