Abs. 4 aSVG. Die Fahrbahn war zudem nicht richtungsgetrennt und es hielten sich andere Verkehrsteilnehmer auf der (Gegen-)Fahrbahn auf, was bei einem Kontrollverlust des Beschuldigten über das Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern geführt hätte. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte jeweils einhändig lenkte, lag ein solcher Kontrollverlust nochmals näher. Dies gilt insbesondere für die Fahrt vom 21. Juli 2017, bei der er wiederum selber filmte, wodurch seine Aufmerksamkeit nur beschränkt dem Fahren und dem Verkehr zukam.